Entschuldigung und Beurlaubung

Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Vorgehen bei Entschuldigungen und Beurlaubungen.

Entschuldigung
 
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten.

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen kann vom Klassenlehrer, bei auffällig häufigen Erkrankungen auch vom Schulleiter ein ärztliches, im Zweifel sogar ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Die Entschuldigungspflicht gilt im Besonderen bei versäumten Klassenarbeiten.
Auch hier kann bei Auffälligkeiten ein ärztliches Attest verlangt werden.
Schüler die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich selbst entschuldigen.
Für die Jahrgangsstufe existiert ein eigenes Entschuldigungssystem.
 
Wird ein Schüler während des Schulbesuches krank, so hat er sich beim zuständigen Fachlehrer abzumelden und ein auf dem Sekretariat erhältliches Formular beim Wiederbesuch der Schule an den Klassenlehrer, von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben, zurückzugeben.
 
Beurlaubung
 
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Zuständig für die Beurlaubung für einzelne Unterrichtsstunden ist der Fachlehrer, von bis zu zwei Unterrichtstagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen nach vorheriger Kontaktaufnahme die Schulleiterin. Schüler, die von der Teilnahme am Unterricht beurlaubt werden, müssen den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nacharbeiten. Eine Unterrichtsbefreiung vor und nach den Ferien ist nicht möglich.
 
 
Quelle: nach Schulbesuchsverordnung §2 ff

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